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  1. Vorbemerkung
    Analog zur Satzung des IN-Berlin e.V. wird auch hier bei Personenbezeichnungen das generische Femininum verwendet, das sowohl Frauen als auch Männer bezeichnet.

  2. Vorstandssitzungen

    Folgendes bezieht sich auf Paragraph 17: Beschlussfassung des Vorstandes der Satzung

    1.1. Vorstandssitzungen finden mindestens vierteljährlich statt. Jedes Vorstandsmitglied ist gehalten, mindestens einmal im Quartal auf der Vorstandssitzung zu erscheinen oder anderenfalls sein Fehlen vorab begründet zu entschuldigen.

    Der 3-Monats-Rhythmus ist als Mindestmaß zu verstehen: Seit Anfang des Jahres 1995 treffen wir uns mindestens einmal im Monat. Die Bemerkung, dass Vorständler zu erscheinen haben, wurde noch einmal festgehalten aufgrund der unglücklichen Erfahrungen mit einem ehemaligen Vorstandsmitglied, welches nur anfangs ein paar Mal anwesend war und dann nie wieder zu einem Treffen erschienen ist.

    1.2. Sofern es die Räumlichkeiten erlauben, können den Sitzungen weitere Vereinsmitglieder oder Gäste - zum Beispiel Teilnehmende - beiwohnen. Dies geschieht jeweils auf Einladung des Vorstandes oder auf Antrag an den Vorstand (in mündlicher oder schriftlicher Form, vorzugsweise durch eine E-Mail an vorstand@in-berlin.de).

    Momentan erscheinen Vorstand und 2-3 Aktive, also mind. 10 Leute zu jedem Treffen. Der Vereinsraum bietet auch für größere Treffen i. d. R. ausreichend Platz.

    1.3. Ein Vorstandsbeschluss kann grundsätzlich auch auf schriftlichem oder elektronischem Wege gefasst werden. Es sollte allen eine der zeitversetzten Kommunikation angemessene Frist zur Antragsformulierung und Abstimmung eingeräumt werden. Der Beschluss muss - wie alle anderen Beschlüsse auch - von mindestens vier Vorstandsmitgliedern getragen werden.

    Bezieht sich auf Paragraph 17: Beschlussfassung des Vorstandes der Satzung:
    […] Ein Vorstandsbeschluss kann auf schriftlichem oder elektronischem Wege (E-Mail, Videokonferenz) gefasst werden.

  3. Finanzen
    2.1. Verfügungsgewalt über die Vereinskonten haben die Schatzmeisterin, die Vorsitzende und die stellvertretende Vorsitzende.
    2.2. Die in §14 der Satzung genannte Mindestsumme beträgt 1000 EUR. Rechtsgeschäfte bis hin zu dieser Summe können jeweils durch die Schatzmeisterin, die Vorsitzende und die stellvertretende Vorsitzende ohne Beschluss getätigt werden.

    Hierbei handelt es sich i. d. R. um Ersatzteile, die zeitnah beschafft werden müssen und auch mal 250 EUR überschreiten können oder um Verbrauchsmaterial, das i. d. R. deutlich günstiger ist. Formal bräuchten wir sonst für die Anschaffung von Druckerpapier schon einen Vorstandsbeschluss.

    2.3. Sollte in Ausnahmesituationen, die schnelles Handeln erzwingen, die Vorsitzende bzw. stellvertretende Vorsitzende nicht erreichbar sein, dann kann jedes Vorstandsmitglied allein über eine Summe von 250 EUR verfügen.

    Diese Situation sollte selten eintreffen, gibt aber den übrigen Vorstandsmitgliedern auch die Möglichkeit, zeitnah zu reagieren.

    2.4. Alle Ausgaben, die nicht Gegenstand eines Vorstandsbeschlusses sind, müssen innerhalb einer Woche dem Vorstand zur Kenntniss gebracht werden. Das Tätigen weiterer Ausgaben ist erst nach dem Zeitpunkt der Kenntnissnahme zulässig.

    Hiermit soll verhindert werden, dass Vorstandsmitglieder mehrfach für bis zu 250 EUR einkaufen und der Restvorstand keine Kenntnis darüber hat.

  4. Inkrafttreten der Geschäftsordnung
    Die Geschäftsordnung tritt vorläufig in Kraft, sobald sie vom Vorstand beschlossen wurde. Sie bedarf der Bestätigung durch die erste Mitgliederversammlung, die auf ihr Inkrafttreten folgt.

    Bei der Änderung der Geschäftsordnung gilt Paragraph 14: Der Vorstand der Satzung.

Beschlossen durch den Vorstand am 06.11.1995

Geändert durch den Vorstand am 17.01.2002 (Euro-Anpassung)

Geändert durch den Vorstand am 20.04.2025