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Satzung des Vereins
"Individual Network Berlin e.V." (IN-Berlin)
§1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
§2 Zweck des Vereins
§3 Mittelverwendung
§4 Mitglieder
§5 Beginn und Ende der Mitgliedschaft
§6 Rechte und Pflichten der Mitglieder
§7 Mitgliedsbeiträge
§8 Organe des Vereins
§9 Die Mitgliederversammlung
§10 Die Einberufung der Mitgliederversammlung
§11 Die Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
§12 gestrichen
§13 gestrichen
§14 Der Vorstand
§15 Die Zuständigkeit des Vorstands
§16 Amtsdauer des Vorstandes
§17 Beschlussfassung des Vorstandes
§18 Haftung
§19 Auflösung
§20 Zusatzbemerkungen
Satzung des Vereins "Individual Network Berlin e.V." (IN-Berlin)
Beschlossen durch die Gründungsversammlung des Individual Network
Berlin am 3. Februar 1995
Geändert durch Beschluss des Vorstandes des Individual Network Berlin
am 2. Mai 1995
Zuletzt geändert durch Beschlüsse der Mitgliederversammlung des
Individual Network Berlin am 2001-02-16
Vorbemerkung
Innerhalb dieser Satzung wird bei Personenbezeichnungen das generische
Femininum verwendet, das sowohl Frauen als auch Männer bezeichnet.
(1) Der Verein führt den Namen "Individual Network Berlin e.V."
(abgekürzt "IN-Berlin").
(2) Der Vereinssitz ist Berlin.
(3) Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
Der Verein bezweckt die Förderung der privat betriebenen, nicht
kommerziellen Datenkommunikation. Dazu gehört insbesondere:
(1) Förderung von Bildung und Wissenschaft durch die Schaffung
öffentlicher Zugänge zu internationalen elektronischen
Diskussionsforen und Kommunikationsnetzen.
(2) Aufbau, Förderung und Unterhalt von öffentlichen
Netzzugängen zur Benutzung durch Mitglieder und Nichtmitglieder gegen
Erstattung der entstehenden Kosten. Diese Zugänge werden durch den
Verein, durch Vereinsmitglieder und/oder durch vom Verein beauftragte
Dienstleister verwaltet bzw. bereitgestellt.
(3) Einführung und Fortbildung von Mitgliedern und interessierten
Nichtmitgliedern im Umgang mit nationalen und internationalen
Kommunikationsnetzen.
(4) Vertretung öffentlicher Interessen im Bereich der privaten
Datenkommunikation; insbesondere die Zusammenarbeit mit staatlichen und
nichtkommerziellen Institutionen.
(5) Förderung der nationalen und internationalen Zusammenarbeit auf
dem Gebiet der elektronischen Kommunikation.
(6) Durchführung von Forschungs- und Entwicklungsarbeiten.
(7) Der Verein stellt seine Arbeit der Öffentlichkeit zur Vertretung
der ideellen Belange seiner Mitglieder dar. Dies geschieht insbesondere
durch Eigendarstellungen in den Medien, durch öffentliche Workshops
und Anwenderinnenseminaren.
(1) Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt keine eigenen
wirtschaftlichen Zwecke. Etwaige Gewinne sind stets den
satzungsgemäßen Zwecken zuzuführen.
(2) Der Verein erstrebt keinen Gewinn. Die Mittel des Vereins dürfen
nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die
Mitglieder erhalten als solche keine Zuwendungen aus den Mitteln des
Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins
fremd sind, oder unverhältnismäßig hohe Vergütungen
begünstigt werden.
(1) Mitglieder des Vereins können alle natürlichen und
juristischen Personen werden, die sich zu den Zielen des Vereins bekennen
und die private Datenkommunikation durch ihre Mitarbeit an Vereinszielen
fördern.
(2) Der Verein kennt folgende Mitgliedsformen:
- a)
- ordentliche Mitgliedschaft
- b)
- außerordentliche Mitgliedschaft (Fördermitglieder)
- c)
- Ehrenmitgliedschaft
(1) Bei natürlichen Personen erfolgt die Aufnahme in den Verein auf
schriftlichen Antrag der Kandidatin beim Vorstand. Personen unter 18
Jahren benötigen das schriftliche Einverständnis einer
Erziehungsberechtigten. Der Vorstand bestätigt den Eingang der
Beitrittserklärung innerhalb von vier Wochen schriftlich oder
über elektronische Post. Die Mitgliedschaft beginnt in der Regel mit
Erhalt dieser Bestätigung. In begründeten Ausnahmefällen
kann der Vorstand die Mitgliedschaft vorläufig verweigern. In diesem
Fall entscheidet die nächste Mitgliederversammlung mit einfacher
Mehrheit über die Aufnahme. Wurde die Antragstellerin zuvor vom
Verein ausgeschlossen, so kann eine Wiederaufnahme nur durch die
Mitgliederversammlung beschlossen werden.
Bei juristischen Personen erfolgt die Aufnahme in den Verein durch
schriftlichen Antrag der Kandidatin beim Vorstand. Dieser kann die
Mitgliedschaft vorläufig erteilen. Über die endgültige
Mitgliedschaft entscheidet die Mitgliederversammlung.
(2) Die Mitgliedschaft endet:
- a)
- bei natürlichen Personen durch deren Tod.
- b)
- bei juristischen Personen durch deren Auflösung oder
Erlöschung.
- c)
- nach schriftlicher Kündigung eines Mitglieds zum Ende
des Kalendermonates. Die Kündigung muss mindestens einen Monat vor
dem Kündigungszeitpunkt schriftlich beim Verein eingegangen sein.
- d)
- durch Ausschluss aus dem Verein.
- e)
- durch Ausschluss wegen Beitragsverzuges, über den der
Vorstand mit einfacher Mehrheit entscheidet, wenn das Mitglied mit drei
Monatsbeiträgen im Verzug ist und schriftlich an die fälligen
Zahlungen erinnert und auf die Folgen der Säumnis hingewiesen
wurde.
(3) Ein Mitglied kann, wenn es gegen die Vereinsinteressen gröblich
verstoßen hat, durch Beschluss des Vorstandes aus dem Verein
ausgeschlossen werden. Vor Beschlussfassung hat der Vorstand das Mitglied
zu hören. Die Anhörung kann durch das Mitglied auch schriftlich
wahrgenommen werden. Der Ausschluss wird dem Mitglied durch
eingeschriebenen Brief bekannt gemacht. Er muss die Gründe enthalten.
Dem Ausschluss kann durch das Mitglied binnen zwei Wochen nach Zugang
schriftlich widersprochen werden. Der Widerspruch hat aufschiebende
Wirkung. Im Falle eines Widerspruchs muss der Ausschluss binnen zwei
Monaten durch die Mitgliederversammlung bestätigt werden um wirksam
zu werden. Die Mitgliedschaft endet bei Ausschluss durch den Vorstand mit
Ablauf des Folgemonats in dem der Ausschluss dem Mitglied zugegangen ist,
bei Bestätigung durch die Mitgliederversammlung mit Ablauf des Monats
in dem die Mitgliederversammlung stattgefunden hat.
(4) Die Mitgliederversammlung kann auf Vorschlag des Vorstands Personen,
die sich durch ihre bisherige Tätigkeit besondere Verdienste um den
Verein erworben haben, die Ehrenmitgliedschaft verleihen.
(1) Die Mitglieder sind gehalten, den Verein bei der Erfüllung seiner
satzungsgemäßen Aufgaben zu unterstützen.
(2) Mitglieder haben in dieser Eigenschaft keinen Anspruch auf das
Vermögen des Vereins.
Mitglieder entrichten einen Beitrag, dessen Höhe und Fälligkeit
in einer von der Mitgliederversammlung beschlossenen Beitragsordnung
festgelegt ist. Ehrenmitglieder sind von den Beitragszahlungen befreit.
Fördermitglieder zahlen einen Beitrag, der mindestens der zweifachen
Summe des ordentlichen Mitgliedsbeitrages entspricht.
Die Organe des Vereins sind:
(1) die Mitgliederversammlung,
(2) der Vorstand.
(1) In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme.
Mitglieder können sich nur durch ein anderes Mitglied vertreten
lassen. Die Vertretungsbefugnis ist der Versammlungsleiterin schriftlich
nachzuweisen. Kein Mitglied kann mehr als ein weiteres Stimmrecht
ausüben.
(2) Die Mitgliederversammlung ist ausschließlich für folgende
Angelegenheiten zuständig:
- a)
- Genehmigung des vom Vorstand aufgestellten Haushaltsplanes
für das nächste Geschäftsjahr; Entgegennahme des
Jahresberichtes des Vorstandes; Entlastung des Vorstandes;
- b)
- Festsetzung der Höhe und Fälligkeit der
Mitgliedsbeiträge;
- c)
- Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes;
- d)
- Beschlussfassung über Änderung der Satzung und
über die Auflösung des Vereins;
- e)
- Die Mitgliederversammlung ernennt für das laufende
Geschäftsjahr mindestens eine Kassen- und Buchprüferin. Diese
darf nicht Mitglied des Vorstandes sein.
- f)
- Die Bestätigung der Aufnahme von neuen Mitgliedern
- g)
- Die Bestätigung des Ausschlusses eines Mitgliedes gem.
§5 (3)
- h)
- Die Genehmigung der Tagesordnung der Mitgliederversammlung.
(3) In Angelegenheiten, die in den Zuständigkeitsbereich des
Vorstandes fallen, kann die Mitgliederversammlung Empfehlungen an den
Vorstand beschließen. Der Vorstand kann seinerseits in
Angelegenheiten seines Zuständigkeitsbereiches die Meinung der
Mitgliederversammlung einholen.
(4) Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich. Die
Versammlungsleiterin kann Gäste zulassen. Über die Zulassung der
Presse, des Rundfunks und des Fernsehens beschließt die
Mitgliederversammlung. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig,
wenn mindestens ein Drittel der stimmberechtigten Vereinsmitglieder
anwesend oder vertreten ist. Bei Beschlussunfähigkeit ist der
Vorstand verpflichtet, innerhalb von vier Wochen eine zweite
Mitgliederversammlung mit der gleichen Tagesordnung einzuberufen; diese
ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder
beschlussfähig. Hierauf ist in der Einladung hinzuweisen.
(1) Der Vorstand beruft einmal im Kalenderjahr die ordentliche
Mitgliederversammlung ein. Sie soll im ersten Quartal stattfinden.
(2) Die Einladung erfolgt unter Einhaltung einer Frist von vier Wochen
schriftlich (bei Mitgliedern, die elektronische Post empfangen
können, alternativ durch elektronische Post). Der Einladung sind die
Tagesordnung und alle notwendigen ergänzenden Anlagen
beizufügen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des
Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt dem
Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied des Vereins
schriftlich oder per elektronischer Post bekannt gegebene Adresse
gerichtet ist.
(3) Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest. Änderungs- und
Ergänzungsanträge zur Tagesordnung sind dem Vorstand
spätestens zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung schriftlich
(möglichst auch elektronisch) zuzuleiten. Über Anträge zur
Ergänzung der Tagesordnung, die nach diesem Zeitpunkt eingehen,
entscheidet die Mitgliederversammlung. Diese Tagesordnungspunkte werden
nur unter dem TOP "Verschiedenes" behandelt und sind auf dieser
Mitgliederversammlung nicht beschlussfähig.
(4) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann jederzeit vom
Vorstand einberufen werden. Sie muss einberufen werden, wenn:
- a)
- das Interesse des Vereins es erfordert oder
- b)
- die Einberufung von zehn Prozent aller Mitglieder
schriftlich unter Angabe des Zweckes und der Gründe vom Vorstand
verlangt wird oder
- c)
- ein Mitglied gem. §5 (3) seinem Ausschluss widerspricht und
die nächste ordentliche Mitgliederversammlung nicht innerhalb von
zwei Monaten nach Eingang des Widerspruchs stattfände oder
- d)
- die Anzahl der Vorstandsmitglieder auf unter fünf
gesunken ist.
(1) Die Mitgliederversammlung wird von der Vorsitzenden, bei deren
Verhinderung von der stellvertretenden Vorsitzenden oder einem anderen
Vorstandsmitglied, geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt
die Versammlung die Leiterin. Bei Wahlen kann die Versammlungsleitung
für die Dauer des Wahlganges und der vorhergehenden Diskussion einem
Wahlausschuss übertragen werden. Die Protokollführerin wird von
der Versammlungsleiterin bestimmt; zur Protokollführerin kann auch
ein Nichtmitglied bestimmt werden. Die Art der Abstimmung bestimmt die
Versammlungsleiterin. Die Abstimmung muss schriftlich durchgeführt
werden, wenn ein Drittel der bei der Abstimmung anwesenden
stimmberechtigten Mitglieder dies beantragt.
(2) Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse im allgemeinen mit
einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.
Stimmenthaltungen bleiben dabei außer Betracht. Zur Änderung
der Satzung und der Tagesordnung ist jedoch eine Mehrheit von drei Viertel
der abgegebenen gültigen Stimmen, zur Auflösung des Vereins eine
solche von neun Elfteln erforderlich. Die Änderung des Vereinszweckes
muss einstimmig beschlossen werden. Für Wahlen gilt folgendes: Hat im
ersten Wahlgang keine Kandidatin die Mehrheit der abgegebenen
gültigen Stimmen erreicht, findet eine Stichwahl zwischen den
Kandidatinnen statt, welche die beiden höchsten Stimmenzahlen
erreicht haben.
(3) Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein
Protokoll aufzunehmen, das von der jeweiligen Versammlungsleiterin und der
Protokollführerin zu unterzeichnen ist. Es muss folgende
Feststellungen enthalten: Ort und Zeit der Versammlung, die Person der
Versammlungsleiterin und der Protokollführerin, die namentliche Liste
der erschienenen Mitglieder, die Tagesordnung, die einzelnen
Abstimmungsergebnisse und die Art der Abstimmung. Bei
Satzungsänderungen muss der genaue Wortlaut angegebenen werden.
gestrichen
gestrichen
(1) Der Vorstand besteht aus sieben Personen einschließlich der
Vorsitzenden, deren Stellvertreterin und der Schatzmeisterin. Die
Vereinigung mehrerer Vorstandsämter in einer Person ist
unzulässig. Die Mitglieder des Vorstandes üben ihre
Tätigkeit als Vorstand ehrenamtlich aus. In Ausnahmesituationen kann
der Vorstand auf bis zu fünf Mitglieder verringert werden. Dies kann
nur durch Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes geschehen.
(2) Scheiden die Vorsitzende, die stellvertretende Vorsitzende oder die
Schatzmeisterin im Laufe einer Amtszeit aus dem Vorstand aus, wählt
der Vorstand aus seiner Mitte eine neue Stelleninhaberin.
(3) Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung. Diese ist in
schriftlicher Form allen Mitgliedern verfügbar und muss von der
nächsten Mitgliederversammlung bestätigt werden. Der Verein wird
gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Mitglieder des
Vorstandes, darunter die Vorsitzende oder die stellvertretende
Vorsitzende, vertreten.
(4) Rechtsgeschäfte über eine Mindestsumme hinaus, die der
Vorstand in seiner Geschäftsordnung festlegt, sind für den
Verein nur verbindlich, wenn der Beschluss von der Mehrheit der
abstimmungsberechtigten Vorstandsmitglieder gefasst wurde.
(1) Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins
zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen
Vereinsorgan zugewiesen sind. Er hat vor allem folgende Aufgaben:
- a)
- Vorbereitung der Mitgliederversammlungen und Aufstellung der
Tagesordnungen;
- b)
- Einberufung der Mitgliederversammlung;
- c)
- Ausführung der Beschlüsse der
Mitgliederversammlung;
- d)
- Aufstellung eines Haushaltsplanes für jedes
Geschäftsjahr; Buchführung; Erstellung eines
Jahresberichtes;
- e)
- Abschluss und Kündigung von Arbeitsverträgen;
- f)
- Entscheidung über die endgültige Aufnahme von
Mitgliedern und Beschlussfassung über den Widerspruch von Mitgliedern
gem. §5 (3) bei Ausschluss des Mitgliedes durch den Vorstand.
(2) Der Vorstand ist ermächtigt, die Eintragung des Vereins in das
Vereinsregister und die Anerkennung der Gemeinnützigkeit zu
betreiben, und das sonst Nötige zur Aufnahme der
Vereinstätigkeit zu veranlassen. Satzungsänderungen, die von
Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehörden aus formalen
Gesichtspunkten verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen.
Diese Satzungsänderungen müssen allen Vereinsmitgliedern
innerhalb von vier Wochen schriftlich mitgeteilt werden.
Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von
einem Jahr, längstens bis zur nächsten ordentlichen
Mitgliederversammlung, gewählt; er bleibt jedoch bis zur Neuwahl des
Vorstandes im Amt. Wiederwahl ist zulässig. Jedes Vorstandsmitglied
ist einzeln zu wählen. Wählbar sind nur Vereinsmitglieder. Die
Vorsitzende oder stellvertretende Vorsitzende soll ein Mitglied sein, das
sich durch besonderen Einsatz für den Verein auszeichnet.
(1) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse im allgemeinen in
Vorstandssitzungen, die von der Vorsitzenden, bei deren Verhinderung von
der stellvertretenden Vorsitzenden, schriftlich, fernmündlich oder
per elektronischer Post einberufen werden. In jedem Fall ist eine
Einberufungsfrist von fünf Tagen einzuhalten. Einer Mitteilung der
Tagesordnung bedarf es nicht. Die Vorstandssitzung leitet die Vorsitzende,
bei deren Verhinderung die stellvertretende Vorsitzende. Der Vorstand ist
beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der
abstimmungsberechtigten Vorstandsmitglieder anwesend sind. Die
Beschlüsse des Vorstands bedürfen der Zustimmung von mindestens
der Hälfte der abstimmungsberechtigten Vorstandsmitglieder. Die
Beschlüsse des Vorstands sind zu Beweiszwecken in ein Beschlussbuch
einzutragen und von der Sitzungsleiterin zu unterschreiben. Die
Niederschrift soll Ort und Zeit der Vorstandssitzung, die Namen der
Teilnehmerinnen, die gefassten Beschlüsse und das Abstimmungsergebnis
enthalten.
(2) Ein Vorstandsbeschluss kann auf schriftlichem oder elektronischem Wege
gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu der zu
beschließenden Regelung erklären.
(1) Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet der Verein mit
seinem Vereinsvermögen.
(2) Eine persönliche Haftung der Mitglieder für
Verbindlichkeiten des Vereins besteht nicht.
(1) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung
mit der in Paragraph 11 festgelegten Stimmenmehrheit beschlossen werden.
Dabei ist auch zu beschließen, wer zur Liquidatorin bestellt wird.
(2) Bei Auflösung des Vereins ist das Vereinsvermögen einer
Einrichtung zuzuwenden, die den Zwecken des Vereins entsprechende Ziele
verfolgt.
Die Verwendung von elektronischer Post anstelle des herkömmlichen
Postweges ist den gesetzlichen Bestimmungen entsprechend zu handhaben.
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