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Über IN-Berlin: Allgemein Darstellung Mitglied Tarife Teilnahmeformular Vorstand Satzung Geschäftsordnung AGB
Geändert durch Beschluss des Vorstandes des Individual Network Berlin am 2. Mai 1995
Zuletzt geändert durch Beschlüsse der Mitgliederversammlung des Individual Network Berlin am 2001-02-16
Innerhalb dieser Satzung wird bei Personenbezeichnungen das generische Femininum verwendet, das sowohl Frauen als auch Männer bezeichnet.
(1) Der Verein führt den Namen "Individual Network Berlin e.V." (abgekürzt "IN-Berlin").
(2) Der Vereinssitz ist Berlin.
(3) Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
Der Verein bezweckt die Förderung der privat betriebenen, nicht kommerziellen Datenkommunikation. Dazu gehört insbesondere:
(1) Förderung von Bildung und Wissenschaft durch die Schaffung öffentlicher Zugänge zu internationalen elektronischen Diskussionsforen und Kommunikationsnetzen.
(2) Aufbau, Förderung und Unterhalt von öffentlichen Netzzugängen zur Benutzung durch Mitglieder und Nichtmitglieder gegen Erstattung der entstehenden Kosten. Diese Zugänge werden durch den Verein, durch Vereinsmitglieder und/oder durch vom Verein beauftragte Dienstleister verwaltet bzw. bereitgestellt.
(3) Einführung und Fortbildung von Mitgliedern und interessierten Nichtmitgliedern im Umgang mit nationalen und internationalen Kommunikationsnetzen.
(4) Vertretung öffentlicher Interessen im Bereich der privaten Datenkommunikation; insbesondere die Zusammenarbeit mit staatlichen und nichtkommerziellen Institutionen.
(5) Förderung der nationalen und internationalen Zusammenarbeit auf dem Gebiet der elektronischen Kommunikation.
(6) Durchführung von Forschungs- und Entwicklungsarbeiten.
(7) Der Verein stellt seine Arbeit der Öffentlichkeit zur Vertretung der ideellen Belange seiner Mitglieder dar. Dies geschieht insbesondere durch Eigendarstellungen in den Medien, durch öffentliche Workshops und Anwenderinnenseminaren.
(1) Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt keine eigenen wirtschaftlichen Zwecke. Etwaige Gewinne sind stets den satzungsgemäßen Zwecken zuzuführen.
(2) Der Verein erstrebt keinen Gewinn. Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten als solche keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
(1) Mitglieder des Vereins können alle natürlichen und juristischen Personen werden, die sich zu den Zielen des Vereins bekennen und die private Datenkommunikation durch ihre Mitarbeit an Vereinszielen fördern.
(2) Der Verein kennt folgende Mitgliedsformen:
(1) Bei natürlichen Personen erfolgt die Aufnahme in den Verein auf
schriftlichen Antrag der Kandidatin beim Vorstand. Personen unter 18
Jahren benötigen das schriftliche Einverständnis einer
Erziehungsberechtigten. Der Vorstand bestätigt den Eingang der
Beitrittserklärung innerhalb von vier Wochen schriftlich oder
über elektronische Post. Die Mitgliedschaft beginnt in der Regel mit
Erhalt dieser Bestätigung. In begründeten Ausnahmefällen
kann der Vorstand die Mitgliedschaft vorläufig verweigern. In diesem
Fall entscheidet die nächste Mitgliederversammlung mit einfacher
Mehrheit über die Aufnahme. Wurde die Antragstellerin zuvor vom
Verein ausgeschlossen, so kann eine Wiederaufnahme nur durch die
Mitgliederversammlung beschlossen werden.
Bei juristischen Personen erfolgt die Aufnahme in den Verein durch
schriftlichen Antrag der Kandidatin beim Vorstand. Dieser kann die
Mitgliedschaft vorläufig erteilen. Über die endgültige
Mitgliedschaft entscheidet die Mitgliederversammlung.
(2) Die Mitgliedschaft endet:
(3) Ein Mitglied kann, wenn es gegen die Vereinsinteressen gröblich verstoßen hat, durch Beschluss des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor Beschlussfassung hat der Vorstand das Mitglied zu hören. Die Anhörung kann durch das Mitglied auch schriftlich wahrgenommen werden. Der Ausschluss wird dem Mitglied durch eingeschriebenen Brief bekannt gemacht. Er muss die Gründe enthalten. Dem Ausschluss kann durch das Mitglied binnen zwei Wochen nach Zugang schriftlich widersprochen werden. Der Widerspruch hat aufschiebende Wirkung. Im Falle eines Widerspruchs muss der Ausschluss binnen zwei Monaten durch die Mitgliederversammlung bestätigt werden um wirksam zu werden. Die Mitgliedschaft endet bei Ausschluss durch den Vorstand mit Ablauf des Folgemonats in dem der Ausschluss dem Mitglied zugegangen ist, bei Bestätigung durch die Mitgliederversammlung mit Ablauf des Monats in dem die Mitgliederversammlung stattgefunden hat.
(4) Die Mitgliederversammlung kann auf Vorschlag des Vorstands Personen, die sich durch ihre bisherige Tätigkeit besondere Verdienste um den Verein erworben haben, die Ehrenmitgliedschaft verleihen.
(1) Die Mitglieder sind gehalten, den Verein bei der Erfüllung seiner satzungsgemäßen Aufgaben zu unterstützen.
(2) Mitglieder haben in dieser Eigenschaft keinen Anspruch auf das Vermögen des Vereins.
Mitglieder entrichten einen Beitrag, dessen Höhe und Fälligkeit in einer von der Mitgliederversammlung beschlossenen Beitragsordnung festgelegt ist. Ehrenmitglieder sind von den Beitragszahlungen befreit. Fördermitglieder zahlen einen Beitrag, der mindestens der zweifachen Summe des ordentlichen Mitgliedsbeitrages entspricht.
Die Organe des Vereins sind:
(1) die Mitgliederversammlung,
(2) der Vorstand.
(1) In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme. Mitglieder können sich nur durch ein anderes Mitglied vertreten lassen. Die Vertretungsbefugnis ist der Versammlungsleiterin schriftlich nachzuweisen. Kein Mitglied kann mehr als ein weiteres Stimmrecht ausüben.
(2) Die Mitgliederversammlung ist ausschließlich für folgende Angelegenheiten zuständig:
(3) In Angelegenheiten, die in den Zuständigkeitsbereich des Vorstandes fallen, kann die Mitgliederversammlung Empfehlungen an den Vorstand beschließen. Der Vorstand kann seinerseits in Angelegenheiten seines Zuständigkeitsbereiches die Meinung der Mitgliederversammlung einholen.
(4) Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich. Die Versammlungsleiterin kann Gäste zulassen. Über die Zulassung der Presse, des Rundfunks und des Fernsehens beschließt die Mitgliederversammlung. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens ein Drittel der stimmberechtigten Vereinsmitglieder anwesend oder vertreten ist. Bei Beschlussunfähigkeit ist der Vorstand verpflichtet, innerhalb von vier Wochen eine zweite Mitgliederversammlung mit der gleichen Tagesordnung einzuberufen; diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Hierauf ist in der Einladung hinzuweisen.
(1) Der Vorstand beruft einmal im Kalenderjahr die ordentliche Mitgliederversammlung ein. Sie soll im ersten Quartal stattfinden.
(2) Die Einladung erfolgt unter Einhaltung einer Frist von vier Wochen schriftlich (bei Mitgliedern, die elektronische Post empfangen können, alternativ durch elektronische Post). Der Einladung sind die Tagesordnung und alle notwendigen ergänzenden Anlagen beizufügen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied des Vereins schriftlich oder per elektronischer Post bekannt gegebene Adresse gerichtet ist.
(3) Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest. Änderungs- und Ergänzungsanträge zur Tagesordnung sind dem Vorstand spätestens zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung schriftlich (möglichst auch elektronisch) zuzuleiten. Über Anträge zur Ergänzung der Tagesordnung, die nach diesem Zeitpunkt eingehen, entscheidet die Mitgliederversammlung. Diese Tagesordnungspunkte werden nur unter dem TOP "Verschiedenes" behandelt und sind auf dieser Mitgliederversammlung nicht beschlussfähig.
(4) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann jederzeit vom Vorstand einberufen werden. Sie muss einberufen werden, wenn:
(1) Die Mitgliederversammlung wird von der Vorsitzenden, bei deren Verhinderung von der stellvertretenden Vorsitzenden oder einem anderen Vorstandsmitglied, geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung die Leiterin. Bei Wahlen kann die Versammlungsleitung für die Dauer des Wahlganges und der vorhergehenden Diskussion einem Wahlausschuss übertragen werden. Die Protokollführerin wird von der Versammlungsleiterin bestimmt; zur Protokollführerin kann auch ein Nichtmitglied bestimmt werden. Die Art der Abstimmung bestimmt die Versammlungsleiterin. Die Abstimmung muss schriftlich durchgeführt werden, wenn ein Drittel der bei der Abstimmung anwesenden stimmberechtigten Mitglieder dies beantragt.
(2) Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse im allgemeinen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Stimmenthaltungen bleiben dabei außer Betracht. Zur Änderung der Satzung und der Tagesordnung ist jedoch eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen gültigen Stimmen, zur Auflösung des Vereins eine solche von neun Elfteln erforderlich. Die Änderung des Vereinszweckes muss einstimmig beschlossen werden. Für Wahlen gilt folgendes: Hat im ersten Wahlgang keine Kandidatin die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erreicht, findet eine Stichwahl zwischen den Kandidatinnen statt, welche die beiden höchsten Stimmenzahlen erreicht haben.
(3) Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das von der jeweiligen Versammlungsleiterin und der Protokollführerin zu unterzeichnen ist. Es muss folgende Feststellungen enthalten: Ort und Zeit der Versammlung, die Person der Versammlungsleiterin und der Protokollführerin, die namentliche Liste der erschienenen Mitglieder, die Tagesordnung, die einzelnen Abstimmungsergebnisse und die Art der Abstimmung. Bei Satzungsänderungen muss der genaue Wortlaut angegebenen werden.
gestrichen
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(1) Der Vorstand besteht aus sieben Personen einschließlich der Vorsitzenden, deren Stellvertreterin und der Schatzmeisterin. Die Vereinigung mehrerer Vorstandsämter in einer Person ist unzulässig. Die Mitglieder des Vorstandes üben ihre Tätigkeit als Vorstand ehrenamtlich aus. In Ausnahmesituationen kann der Vorstand auf bis zu fünf Mitglieder verringert werden. Dies kann nur durch Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes geschehen.
(2) Scheiden die Vorsitzende, die stellvertretende Vorsitzende oder die Schatzmeisterin im Laufe einer Amtszeit aus dem Vorstand aus, wählt der Vorstand aus seiner Mitte eine neue Stelleninhaberin.
(3) Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung. Diese ist in schriftlicher Form allen Mitgliedern verfügbar und muss von der nächsten Mitgliederversammlung bestätigt werden. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Mitglieder des Vorstandes, darunter die Vorsitzende oder die stellvertretende Vorsitzende, vertreten.
(4) Rechtsgeschäfte über eine Mindestsumme hinaus, die der Vorstand in seiner Geschäftsordnung festlegt, sind für den Verein nur verbindlich, wenn der Beschluss von der Mehrheit der abstimmungsberechtigten Vorstandsmitglieder gefasst wurde.
(1) Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. Er hat vor allem folgende Aufgaben:
(2) Der Vorstand ist ermächtigt, die Eintragung des Vereins in das Vereinsregister und die Anerkennung der Gemeinnützigkeit zu betreiben, und das sonst Nötige zur Aufnahme der Vereinstätigkeit zu veranlassen. Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehörden aus formalen Gesichtspunkten verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen. Diese Satzungsänderungen müssen allen Vereinsmitgliedern innerhalb von vier Wochen schriftlich mitgeteilt werden.
Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von einem Jahr, längstens bis zur nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung, gewählt; er bleibt jedoch bis zur Neuwahl des Vorstandes im Amt. Wiederwahl ist zulässig. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen. Wählbar sind nur Vereinsmitglieder. Die Vorsitzende oder stellvertretende Vorsitzende soll ein Mitglied sein, das sich durch besonderen Einsatz für den Verein auszeichnet.
(1) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse im allgemeinen in Vorstandssitzungen, die von der Vorsitzenden, bei deren Verhinderung von der stellvertretenden Vorsitzenden, schriftlich, fernmündlich oder per elektronischer Post einberufen werden. In jedem Fall ist eine Einberufungsfrist von fünf Tagen einzuhalten. Einer Mitteilung der Tagesordnung bedarf es nicht. Die Vorstandssitzung leitet die Vorsitzende, bei deren Verhinderung die stellvertretende Vorsitzende. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der abstimmungsberechtigten Vorstandsmitglieder anwesend sind. Die Beschlüsse des Vorstands bedürfen der Zustimmung von mindestens der Hälfte der abstimmungsberechtigten Vorstandsmitglieder. Die Beschlüsse des Vorstands sind zu Beweiszwecken in ein Beschlussbuch einzutragen und von der Sitzungsleiterin zu unterschreiben. Die Niederschrift soll Ort und Zeit der Vorstandssitzung, die Namen der Teilnehmerinnen, die gefassten Beschlüsse und das Abstimmungsergebnis enthalten.
(2) Ein Vorstandsbeschluss kann auf schriftlichem oder elektronischem Wege gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu der zu beschließenden Regelung erklären.
(1) Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet der Verein mit seinem Vereinsvermögen.
(2) Eine persönliche Haftung der Mitglieder für Verbindlichkeiten des Vereins besteht nicht.
(1) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit der in Paragraph 11 festgelegten Stimmenmehrheit beschlossen werden. Dabei ist auch zu beschließen, wer zur Liquidatorin bestellt wird.
(2) Bei Auflösung des Vereins ist das Vereinsvermögen einer Einrichtung zuzuwenden, die den Zwecken des Vereins entsprechende Ziele verfolgt.
Die Verwendung von elektronischer Post anstelle des herkömmlichen Postweges ist den gesetzlichen Bestimmungen entsprechend zu handhaben.